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   BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74   

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BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74 (https://dejure.org/1975,2522)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1975 - VI C 86.74 (https://dejure.org/1975,2522)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1975 - VI C 86.74 (https://dejure.org/1975,2522)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot eines Kriegsdienstverweigerers

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  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Eine Gewissensentscheidung ist - wie das Verwaltungsgericht unter Einweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) zutreffend dargelegt hat - eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch, wie "mehrfach dargelegt, im Einklang"mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits in der genannten Entscheidung BVerfGE 12, 45 (57) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung betont hat; in dem Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - (DÖV 1975, 66) hat es die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sich der Richter seine Überzeugung an Rand, konkreter Anhaltspunkte zu bilde hat, offensichtlich für verfassungsgemäß erachtet.

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Die dargestellte Ermittlung konkreter Anhaltspunkte muß sich auf alle in der Definition des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Elemente der Gewissensentscheidung beziehen, also neben der an "Gut" und "Böse" orientierten Entscheidung auch - und gerade - auf die Ernsthaftigkeit, die innere Verbindlichkeit der behaupteten Gewissensentscheidung, die von solcher Intensität sein muß, daß sie bei einem Zuwiderhandeln zu einer ernsten Gewissensnot führt (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]).

    Was die Einwendungen des Verwaltungsgerichts gegen die Forderung betrifft, der Wehrpflichtige müsse sich dessen bewußt sein, nicht ohne schweren seelischen Schaden gegen seine Entscheidung handeln zu können, wird auch insoweit auf das angeführte Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - (a.a.O.) Bezug genommen; ebenso was die Auffassung des Verwaltungsgerichts angeht, es sei nur möglich, dem Wehrpflichtigen zu glauben, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, nicht aber, dies zur Gewißheit des Gerichts festzustellen.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 2 BvR 118/74
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch, wie "mehrfach dargelegt, im Einklang"mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits in der genannten Entscheidung BVerfGE 12, 45 (57) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung betont hat; in dem Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - (DÖV 1975, 66) hat es die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sich der Richter seine Überzeugung an Rand, konkreter Anhaltspunkte zu bilde hat, offensichtlich für verfassungsgemäß erachtet.
  • BVerwG, 13.06.1974 - VI B 24.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13. Juni 1974- BVerwG VI B 24.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 74) zusammenfassend dargelegt, daß einer an das Gewissen gebundenen Entscheidung in der Regel ein inneres Ringen, also ein Abwägen der einander widerstreitenden Pflichten vorausgegangen sein werde und nur in seltenen Ausnahmefällen der Wehrpflichtige allein aus einer seiner Natur entsprechenden und durch Erziehung geformten Einstellung heraus eine als Gewissensentscheidung zu wertende Entscheidung getroffen haben könne.
  • BVerwG, 13.12.1974 - VI C 228.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Es kommt allein dem Gesetzgeber zu, Erleichterungen für die Freistellung vom Kriegsdienst mit der Waffe - seien sie materieller oder lediglich verfahrensrechtlicher Art - zu gewähren (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 228.73 -).
  • BVerwG, 30.11.1973 - VI C 178.73
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1975 - VI C 86.74
    Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Wohltat der "geringeren Kontrolldichte", die dem Kriegsdienstverweigerer zuteil werden müsse, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 178.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 63) als rechtsirrig abgelehnt.
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